Neue GWG-Grenze
Neue GWG-Grenze ermöglicht sofotige Abschreibung von Bürostühlen

Seit dem 01.01.2018 wird die Grenze für den Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800,00 € erhöht. Dadurch können Sie Bürostühle, Büromöbel oder ergonomische Hilfsmittel, welche die Grenze nicht überschreiten im gleichen Jahr abschreiben, in dem Sie diese erworben haben! Die Voraussetztung dafür ist, dass es sich um bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, welche selbstständig nutzbar sind.
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